Eine ambulante Therapie mit entsprechender Betreuung sei erforderlich, damit die Beschuldigte ihre Impulse kontrollieren und Delinquenz vermieden werden könne (E. 8.3.8.2). In E. 8.3.7 wird zudem festgehalten, dass die Beschuldigte Therapien bisher wieder abgebrochen o- der die Medikation eigenständig verändert habe, weshalb sie bei ihrer Behandlung einer genauen Überwachung und einer detailliert ausgearbeiteten Struktur bedürfe.