Als geeignete Institution wird gemäss den Ausführungen im Gutachten u.a. auf das Ambulatorium der F. erwähnt (E. 8.3.6.2). Bezüglich der durchzuführenden Behandlung wird aufgrund der Empfehlungen im Gutachten festgehalten, es sei ein pharmakologischer Behandlungsversuch durchzuführen. Die Beschuldigte sei fähig, Strukturen zur Alltagsbewältigung und zur Impulskontrolle zu erlernen. Eine ambulante Therapie mit entsprechender Betreuung sei erforderlich, damit die Beschuldigte ihre Impulse kontrollieren und Delinquenz vermieden werden könne (E. 8.3.8.2).