Insbesondere verwies sie in ihren Erwägungen bezüglich der für die Anordnung der ambulanten Massnahme vorausgesetzten schweren Persönlichkeitsstörung (E. 8.3.4.2), bezüglich des Zusammenhangs der psychischen Störung zu den Anlasstaten (E. 8.3.5), hinsichtlich der Therapiewilligkeit und -fähigkeit der Beschuldigten und des Vorliegens einer geeigneten Institution (E. 8.3.6), bezüglich der Erforderlichkeit der Massnahme, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (E. 8.3.7) sowie zur Frage der Verhältnismässigkeit (E. 8.3.7) auf das Gutachten. Als geeignete Institution wird gemäss den Ausführungen im Gutachten u.a. auf das Ambulatorium der F. erwähnt (E. 8.3.6.2).