Ob der Vorwurf, die angeordnete Massnahme sei in den Erwägungen nicht hinreichend konkretisiert worden, aufgrund des Zusammenhangs mit der sich möglicherweise im späteren Verlauf des Verfahrens stellenden Frage nach einem Scheitern der Massnahme ausnahmsweise eine unmittelbare Beschwer der Beschuldigten begründen könnte, welche diese (auch ohne angefochtene belastende Feststellung bzw. Anordnung im Dispositiv) zur Anfechtung des Urteils legitimieren könnte, ist ebenfalls fraglich. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann diese Frage indessen offen bleiben, da die Rüge der Beschuldigten offensichtlich unbegründet ist.