Soweit die Anträge im Berufungsverfahren dahingehend zu verstehen sind, dass die angeordnete Massnahme im Dispositiv weiter zu konkretisieren sei, ist darauf hinzuweisen, dass Vollzugsfragen nicht im Dispositiv festzuhalten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_845/2016 vom 29. Juni 2017 E. 3.6), womit auch in dieser Hinsicht kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Ergänzung des Dispositivs besteht.