Die mit Berufung beantragte Anordnung einer Weisung für die Dauer (der von der Vorinstanz angeordneten und im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht beanstandeten) ambulanten Massnahme sowie die beantragte Festlegung von Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Weisung würde die Beschuldigte zusätzlich belastende Anordnungen darstellen, womit kein rechtlich geschütztes Interesse an einer derartigen Ergänzung des vorinstanzlichen Urteils besteht.