Das rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung ergibt sich in der Regel aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids, nicht aus der Begründung. Nur soweit das Dispositiv belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer (VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 382 StPO).