2. 2.1. Die Beschuldigte beantragt, dass die zweckmässige Behandlung gemäss den Empfehlungen der F. vom 20. April 2021 verbindlich im Urteil festgelegt werde. Zudem seien für die Dauer der Behandlung Weisungen zu erlassen. Insbesondere sei die Beschuldigte zu verpflichten, mit der F. eine geeignete Therapie festzulegen und Therapietermine wahrzunehmen. Weiter solle eine psychiatrische Spitex angeordnet werden, die Behandlung von einem sozialpsychiatrisch geschulten Psychiater oder einem Ambulatorium der F. übernommen werden und ein türkisch sprechender Therapeut engagiert werden.