Das vorinstanzliche Urteil ist damit als lediglich dahingehend angefochten zu betrachten, dass eine zusätzliche Konkretisierung der (grundsätzlich unangefochten gebliebenen) ambulanten Massnahme, der zusätzliche Erlass von Weisungen für die Dauer der ambulanten Massnahme, die Anordnung von Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Weisungen sowie die Übernahme der Verfahrenskosten auf die Staatskasse verlangt wird. In den übrigen, unangefochten gebliebenen Punkten (Schuldsprüche, Freiheitsstrafe, Busse, Anordnung einer ambulanten Massnahme, Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme) erfolgt hingegen keine Überprüfung (Art. 404 Abs. 1 StPO).