Konkretisierung der angeordneten ambulanten Behandlung, die zu ergänzende Weisung sowie die auf die Staatskasse zu nehmenden Verfahrenskosten. Den ursprünglich gestellten Antrag auf Aussprechung einer bedingten Freiheitsstrafe erwähnte sie hingegen nicht mehr, so dass dieser unbegründet blieb. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschuldigte nicht mehr an ihrem ursprünglichen Antrag auf Aussprechung einer kurzen bedingten Freiheitsstrafe festhält.