Mit (unbegründet gebliebener) Berufungserklärung beantragte die Beschuldigte die Aussprechung einer kurzen bedingten Freiheitsstrafe, den Aufschub der Strafe zugunsten der ambulanten Behandlung, die Anordnung einer zweckmässigen Behandlung gemäss den Empfehlungen der F. und ev. die Erteilung einer Weisung für die Dauer der Behandlung, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. In der Berufungsbegründung hielt die Beschuldigte dagegen fest, dass das Urteildispositiv den Anträgen in der Berufungserklärung im Wesentlichen entspreche und beschränkte ihre Ausführungen auf die von ihr beantragte vorzunehmende