3 und 4 der Berufungserklärung sei festzulegen, in welcher Art und Weise die zweckmässige Behandlung durchgeführt werden müsse und welche Konsequenzen durch die Beschuldigte zu tragen seien, wenn sie sich dieser Weisung nicht unterziehe. Im Übrigen seien die Kosten gemäss Ziff. 5 der Berufungserklärung auf die Staatskasse zu nehmen. 3.7. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erstattete am 18. Januar 2022 die Berufungsantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. -7- Das Obergericht zieht in Erwägung: