3.6. Am 4. Januar 2022 reichte die Beschuldigte die Berufungsbegründung ein. Er hielt fest, dass das Urteilsdispositiv im Wesentlichen den Anträgen in der Berufungserklärung entspreche. Es würden jedoch die nähere Bezeichnung der zweckmässigen Behandlung gemäss den Empfehlungen der F. vom 20. April 2021 sowie Weisungen für die Dauer der Behandlung fehlen, was zu ergänzen sei. In Ergänzung und Konkretisierung von Ziff. 3 und 4 der Berufungserklärung sei festzulegen, in welcher Art und Weise die zweckmässige Behandlung durchgeführt werden müsse und welche Konsequenzen durch die Beschuldigte zu tragen seien, wenn sie sich dieser Weisung nicht unterziehe.