3.2. Mit Verfügung vom 17. November 2021 wurden die Parteien aufgefordert, innert Frist einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung zu stellen oder Anschlussberufung zu erheben, wobei bei Säumnis Verzicht angenommen werde. Die Privatklägerin wurde zudem aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob sie als Partei am Berufungsverfahren teilnehmen wolle, wobei bei Säumnis Verzicht angenommen werde. 3.3. Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 22. November 2021 auf die Stellung eines Nichteintretensantrags und auf die Erklärung der Anschlussberufung.