2. Es sei eine bedingte kurze Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 2 StGB auszusprechen. Die Strafe sei zu Gunsten einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB aufzuschieben. 3. Es sei eine zweckmässige Behandlung gem. den Empfehlungen der F. vom 20.4.21 in R. anzuordnen. 4. Eventuell sei für die Dauer der Behandlung angemessene Weisung zu erteilen. -6- 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse."