6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 wird gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben. 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'100.00 c) den Kosten für Gutachten von Fr. 11'585.70 d) anderen Auslagen Fr. 90.00 Total Fr. 13'975.70