2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40 und Art. 47 StGB zu 10 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. 4. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tagen vollzogen. 5. Gestützt auf Art. 63 StGB wird eine ambulante Behandlung angeordnet. -5-