3. Es sei eine zweckmässige Behandlung gemäss den Empfehlungen der F. vom 20.4.21 in R. anzuordnen. 4. Eventuell sei für die Dauer der Behandlung angemessene Weisung zu erteilen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse." 2.2.4. Am 1. Juli 2021 fällte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau folgendes Urteil: "1. Die Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter und Art. 19 Abs. 2 StGB, - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StGB.