2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 40 und Art. 47 StGB zu 20 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. -3- 4. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen vollzogen.