Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.260 (ST.2020.198; StA.2019.2386) Urteil vom 9. August 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Ersatzrichterin Panariello Weber Gerichtsschreiberin Boog Klingler Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Beschuldigte A._____, geboren am [tt.mm.1960], von Türkei, […] Zustelladresse: […] verteidigt durch Rechtsanwalt René Müller, […] Gegenstand Hausfriedensbruch, geringfügiger Diebstahl -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 5. Juni 2019 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen die Beschuldigte einen Strafbefehl wegen mehrfachen geringfügigen Dieb- stahls und Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit der Entwendung von fünf Kleidungsstücken im Wert von Fr. 25.25 aus der B. in Q. bei be- stehendem Hausverbot am 14. März 2019 sowie der gleichentags erfolgten Entwendung einer Bluse im Wert von Fr. 25.95 aus der C. im D. in Q. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte die Beschuldigte zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 40 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 200.00 (ev. 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). 1.2. Die Beschuldigte erhob am 11. Juni 2019 Einsprache gegen diesen Straf- befehl. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies den Strafbefehl mit Ver- fügung vom 18. Juni 2019 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. 2.1.1. An der Hauptverhandlung vom 23. August 2019 wurde die Beschuldigte befragt. Mit Urteil vom 23. August 2019 erkannte die Präsidentin des Be- zirksgerichts Aarau: "1. Die Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB, - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 2 erwähnten Be- stimmung und gestützt auf Art. 40 und Art. 47 StGB zu 20 Tagen Frei- heitsstrafe verurteilt. 3. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 1 erwähnten Be- stimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. -3- 4. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheits- strafe von 2 Tagen vollzogen. 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'100.00 c) andere Auslagen Fr. 36.00 Total Fr. 2'236.00 Der Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. c) im Gesamtbetrag von Fr. 2'336.00 auf- erlegt. 6. Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten selbst." 2.1.2. Die Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 4. September 2019 beim Be- zirksgericht Aarau die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 8. Januar 2020 zugestellt. 2.1.3. Mit Berufungserklärung vom 27. Januar 2020 beantragte die Beschuldigte die Aufhebung der Ziffern 1-6 des Urteils vom 23. August 2019, die Einho- lung einer sachverständigen Begutachtung über die Schuldfähigkeit der Beschuldigten, die anschliessende Anordnung einer geeigneten Mass- nahme i.S.v. Art. 19 StGB sowie das Absehen von einer Strafe. 2.1.4. Mit Beschluss SST.2020.11 vom 23. Juni 2020 hob das Obergericht das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 23. August 2019 in teilweiser Gutheissung der Berufung auf und wies das Verfahren zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. 2.2. 2.2.1. Mit Verfügung vom 12. November 2020 erteilte die Präsidentin des Bezirks- gerichts Aarau den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Fragen der Schuldfähigkeit und der Massnahmemöglichkeiten. Gestützt auf den Auftrag der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 3. Dezem- ber 2020 erstattete Dr. med. E. am 20. April 2021 ein forensisch-psychiat- risches Gutachten. 2.2.2. Mit Eingaben vom 29. April 2021 und 6. Mai 2021 erklärten sich die Parteien mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. -4- 2.2.3. Mit Eingabe vom 18. Mai 2021 erstattete die Beschuldigte eine abschlies- sende Stellungnahme und stellte die folgenden Anträge: "1. Es sei eine bedingte kurze Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 2 StGB auszusprechen. 2. Die Strafe sei zu Gunsten einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB aufzuschieben. 3. Es sei eine zweckmässige Behandlung gemäss den Empfehlungen der F. vom 20.4.21 in R. anzuordnen. 4. Eventuell sei für die Dauer der Behandlung angemessene Weisung zu erteilen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse." 2.2.4. Am 1. Juli 2021 fällte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau folgendes Urteil: "1. Die Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter und Art. 19 Abs. 2 StGB, - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StGB. 2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 2 erwähnten Be- stimmungen und gestützt auf Art. 40 und Art. 47 StGB zu 10 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al 1 erwähnten Be- stimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. 4. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheits- strafe von 1 Tagen vollzogen. 5. Gestützt auf Art. 63 StGB wird eine ambulante Behandlung angeordnet. -5- 6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 wird gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben. 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'100.00 c) den Kosten für Gutachten von Fr. 11'585.70 d) anderen Auslagen Fr. 90.00 Total Fr. 13'975.70 Der Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. c + d im Gesamtbetrag von Fr. 13'975.70 auferlegt. 8. Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten selbst." 2.2.5. Die Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 7. Juli 2021 die Berufung an. 3. 3.1. Nachdem ihr das begründete Urteil am 11. November 2021 zugestellt wor- den war, erstattete die Beschuldigte am 15. November 2021 die Berufungs- erklärung und stellte folgende Begehren: "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Aarau (ST.2020.198) vom 1.7.2021 aufzuheben. 2. Es sei eine bedingte kurze Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 2 StGB auszusprechen. Die Strafe sei zu Gunsten einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB aufzuschieben. 3. Es sei eine zweckmässige Behandlung gem. den Empfehlungen der F. vom 20.4.21 in R. anzuordnen. 4. Eventuell sei für die Dauer der Behandlung angemessene Weisung zu erteilen. -6- 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Mit Verfügung vom 17. November 2021 wurden die Parteien aufgefordert, innert Frist einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung zu stellen oder Anschlussberufung zu erheben, wobei bei Säumnis Verzicht angenommen werde. Die Privatklägerin wurde zudem aufgefordert, innert Frist mitzutei- len, ob sie als Partei am Berufungsverfahren teilnehmen wolle, wobei bei Säumnis Verzicht angenommen werde. 3.3. Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 22. November 2021 auf die Stellung eines Nichteintretensantrags und auf die Erklärung der Anschlussberufung. 3.5. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 wurde festgestellt, dass die bishe- rige Privatklägerin nicht als Partei am Berufungsverfahren teilnimmt. Im Einverständnis der Parteien wurde die Durchführung des schriftlichen Be- rufungsverfahrens angeordnet. 3.6. Am 4. Januar 2022 reichte die Beschuldigte die Berufungsbegründung ein. Er hielt fest, dass das Urteilsdispositiv im Wesentlichen den Anträgen in der Berufungserklärung entspreche. Es würden jedoch die nähere Bezeich- nung der zweckmässigen Behandlung gemäss den Empfehlungen der F. vom 20. April 2021 sowie Weisungen für die Dauer der Behandlung fehlen, was zu ergänzen sei. In Ergänzung und Konkretisierung von Ziff. 3 und 4 der Berufungserklärung sei festzulegen, in welcher Art und Weise die zweckmässige Behandlung durchgeführt werden müsse und welche Kon- sequenzen durch die Beschuldigte zu tragen seien, wenn sie sich dieser Weisung nicht unterziehe. Im Übrigen seien die Kosten gemäss Ziff. 5 der Berufungserklärung auf die Staatskasse zu nehmen. 3.7. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erstattete am 18. Januar 2022 die Berufungsantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beru- fung. -7- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit (unbegründet gebliebener) Berufungserklärung beantragte die Beschul- digte die Aussprechung einer kurzen bedingten Freiheitsstrafe, den Auf- schub der Strafe zugunsten der ambulanten Behandlung, die Anordnung einer zweckmässigen Behandlung gemäss den Empfehlungen der F. und ev. die Erteilung einer Weisung für die Dauer der Behandlung, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. In der Berufungs- begründung hielt die Beschuldigte dagegen fest, dass das Urteildispositiv den Anträgen in der Berufungserklärung im Wesentlichen entspreche und beschränkte ihre Ausführungen auf die von ihr beantragte vorzunehmende Konkretisierung der angeordneten ambulanten Behandlung, die zu ergän- zende Weisung sowie die auf die Staatskasse zu nehmenden Verfahrens- kosten. Den ursprünglich gestellten Antrag auf Aussprechung einer beding- ten Freiheitsstrafe erwähnte sie hingegen nicht mehr, so dass dieser unbe- gründet blieb. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschuldigte nicht mehr an ihrem ursprünglichen Antrag auf Aussprechung einer kurzen be- dingten Freiheitsstrafe festhält. Das vorinstanzliche Urteil ist damit als lediglich dahingehend angefochten zu betrachten, dass eine zusätzliche Konkretisierung der (grundsätzlich un- angefochten gebliebenen) ambulanten Massnahme, der zusätzliche Erlass von Weisungen für die Dauer der ambulanten Massnahme, die Anordnung von Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Weisungen sowie die Übernahme der Verfahrenskosten auf die Staatskasse verlangt wird. In den übrigen, unangefochten gebliebenen Punkten (Schuldsprüche, Freiheits- strafe, Busse, Anordnung einer ambulanten Massnahme, Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme) erfolgt hingegen keine Über- prüfung (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Beschuldigte beantragt, dass die zweckmässige Behandlung gemäss den Empfehlungen der F. vom 20. April 2021 verbindlich im Urteil festgelegt werde. Zudem seien für die Dauer der Behandlung Weisungen zu erlassen. Insbesondere sei die Beschuldigte zu verpflichten, mit der F. eine geeig- nete Therapie festzulegen und Therapietermine wahrzunehmen. Weiter solle eine psychiatrische Spitex angeordnet werden, die Behandlung von einem sozialpsychiatrisch geschulten Psychiater oder einem Ambulatorium der F. übernommen werden und ein türkisch sprechender Therapeut enga- giert werden. Es sei weiter festzulegen, welche Konsequenzen die Be- schuldigte zu tragen habe, wenn sie sich der Weisung nicht unterziehe (Be- rufungsbegründung S. 1-3). -8- 2.2. 2.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorausgesetzt ist, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. be- schwert ist (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 382 StPO). Das rechtlich geschütz- tes Interesse an der Änderung oder Aufhebung ergibt sich in der Regel aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids, nicht aus der Begründung. Nur soweit das Dispositiv belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer (VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 382 StPO). Die mit Berufung beantragte Anordnung einer Weisung für die Dauer (der von der Vorinstanz angeordneten und im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht beanstandeten) ambulanten Massnahme sowie die beantragte Fest- legung von Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Weisung würde die Be- schuldigte zusätzlich belastende Anordnungen darstellen, womit kein rechtlich geschütztes Interesse an einer derartigen Ergänzung des vo- rinstanzlichen Urteils besteht. Soweit die Anträge im Berufungsverfahren dahingehend zu verstehen sind, dass die angeordnete Massnahme im Dispositiv weiter zu konkretisieren sei, ist darauf hinzuweisen, dass Vollzugsfragen nicht im Dispositiv festzu- halten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_845/2016 vom 29. Juni 2017 E. 3.6), womit auch in dieser Hinsicht kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Ergänzung des Dispositivs besteht. Ob der Vorwurf, die angeordnete Massnahme sei in den Erwägungen nicht hinreichend konkretisiert worden, aufgrund des Zusammenhangs mit der sich möglicherweise im späteren Verlauf des Verfahrens stellenden Frage nach einem Scheitern der Massnahme ausnahmsweise eine unmittelbare Beschwer der Beschuldigten begründen könnte, welche diese (auch ohne angefochtene belastende Feststellung bzw. Anordnung im Dispositiv) zur Anfechtung des Urteils legitimieren könnte, ist ebenfalls fraglich. Wie nach- folgend zu zeigen sein wird, kann diese Frage indessen offen bleiben, da die Rüge der Beschuldigten offensichtlich unbegründet ist. 2.3. Die Anordnung ambulanter Massnahmen erfolgt mithin durch das urtei- lende Gericht (Art. 63 Abs. 1 StGB). Alle den Vollzug betreffenden Fragen liegen dagegen in der Kompetenz der Vollzugsbehörde. Diese bestimmt insbesondere die Person des Therapeuten. Zeigt sich im Laufe der Be- handlung die Notwendigkeit einer Anpassung der Massnahme, ist hierfür ebenfalls die Vollzugsbehörde zuständig, soweit die Änderung dem Zweck -9- der ursprünglich angeordneten Massnahme entspricht und sich die neue Massnahme in den Rahmen der Behandlung einfügt, wie er im Strafurteil vorgezeichnet ist. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Vollzugsbehörde ist deshalb sachgerecht, weil diese in der Regel besser in der Lage ist, zu beurteilen, ob sich eine Modifikation des Vollzugs aufdrängt, als das urtei- lende Gericht, welches keinen direkten Kontakt mit dem Betroffenen hat. Überdies wäre es mit grossem Aufwand verbunden, wenn bei jeder Anpas- sung im Vollzug eine Abänderung des Strafurteils erfolgen müsste. Dem- zufolge sollte die Gerichtsbehörde im Urteilsspruch die angeordnete ambu- lante Massnahme zwar spezifizieren, den Entscheidungsspielraum der Vollzugsbehörde bei der Umsetzung jedoch nicht unnötig einengen. Na- mentlich ist eine nähere inhaltliche Ausgestaltung der therapeutischen Be- handlung, soweit diese zum ordentlichen Tätigkeitsbereich des Therapeu- ten gehört, nicht gesondert anzuordnen (BGE 134 IV 246 E. 3.3 m.w.H.). Die Vorinstanz ordnete die (auch von der Beschuldigten beantragte, act. 104) ambulante Massnahme gestützt auf das Gutachten der F. vom 20. April 2021 an. Insbesondere verwies sie in ihren Erwägungen bezüglich der für die Anordnung der ambulanten Massnahme vorausgesetzten schweren Persönlichkeitsstörung (E. 8.3.4.2), bezüglich des Zusammenhangs der psychischen Störung zu den Anlasstaten (E. 8.3.5), hinsichtlich der Thera- piewilligkeit und -fähigkeit der Beschuldigten und des Vorliegens einer ge- eigneten Institution (E. 8.3.6), bezüglich der Erforderlichkeit der Mass- nahme, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (E. 8.3.7) sowie zur Frage der Verhältnismässigkeit (E. 8.3.7) auf das Gutachten. Als geeig- nete Institution wird gemäss den Ausführungen im Gutachten u.a. auf das Ambulatorium der F. erwähnt (E. 8.3.6.2). Bezüglich der durchzuführenden Behandlung wird aufgrund der Empfehlungen im Gutachten festgehalten, es sei ein pharmakologischer Behandlungsversuch durchzuführen. Die Be- schuldigte sei fähig, Strukturen zur Alltagsbewältigung und zur Impulskon- trolle zu erlernen. Eine ambulante Therapie mit entsprechender Betreuung sei erforderlich, damit die Beschuldigte ihre Impulse kontrollieren und De- linquenz vermieden werden könne (E. 8.3.8.2). In E. 8.3.7 wird zudem fest- gehalten, dass die Beschuldigte Therapien bisher wieder abgebrochen o- der die Medikation eigenständig verändert habe, weshalb sie bei ihrer Be- handlung einer genauen Überwachung und einer detailliert ausgearbeite- ten Struktur bedürfe. Mit diesen Erwägungen und Verweisen auf die gutachterlichen Empfehlun- gen hat die Vorinstanz die angeordnete ambulante Massnahme hinrei- chend konkretisiert, ohne dabei die Vollzugsbehörde unnötig zu beschrän- ken. Das Amt für Justizvollzug wird gestützt auf diese Erwägungen das zu erreichende Massnahmenziel festzulegen und mit Mitwirkung der Beschul- digten die geeignete therapeutische Fachperson zu bestimmen sowie Be- richte einzuholen haben (vgl. §§ 50 Abs. 3 und 51 Abs. 1 Strafvollzugsver- - 10 - ordnung). Die Rügen der Beschuldigten und Anträge auf eine umfassen- dere Spezifizierung der Ausgestaltung der ambulanten Massnahme erwei- sen sich damit als unbegründet. 3. 3.1. Die Beschuldigte wendet sich weiter gegen die Auferlegung der Verfah- renskosten durch die Vorinstanz. Sie bringt im Berufungsverfahren vor, sie lebe nicht in "hablichen Verhältnissen". Es sei nicht sinnvoll, ihr die Kosten in Höhe von rund Fr. 14'000.00 aufzuerlegen, da damit ein erneuter Anreiz geschaffen würde, wieder zu delinquieren. 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz auferlegte der Beschuldigten die Verfahrenskosten (u.a. inkl. Gutachterkosten) gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO. Sie führte aus, dass das (durch die Beschuldigte beantragte, act. 104) Gutachten nicht un- nötigerweise bzw. fehlerhaft in Auftrag gegeben worden sei, womit der Be- schuldigten auch diese Kosten aufzuerlegen seien (E. 10.2) 3.2.2. Gemäss Art. 426 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Zu den Verfahrenskosten gehören u.a. auch die aus der Erstellung eines Gutachtens entstandenen Kosten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO), wobei deren Auflage voraussetzt, dass diese für das Gutachten notwendig bzw. adäquat kausal waren, was bei einem Gutachten mit einem unvernünftigen Umfang, bei einem bei objektiver Betrachtung nicht erfor- derlichen Gutachten oder einem nicht verwertbaren Gutachten nicht der Fall ist (YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 422 StPO). Die Beschuldigte wurde durch die Vorinstanz des mehrfachen geringfügi- gen Diebstahls und Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Diese (im vorlie- genden Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen) Schuldsprüche haben die grundsätzliche Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO zur Folge. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (E. 10.2), ist vorliegend nicht von einem unnötigerweise oder fehlerhaft in Auf- trag gegebenen Gutachten auszugehen, zumal die Erstellung des Gutach- tens durch die Beschuldigte selbst beantragt wurde und gestützt darauf eine (ebenfalls durch die Beschuldigte beantragte und im Berufungsverfah- ren nicht angefochtene) ambulante Massnahme ausgesprochen wurde. Ein übermässiger Umfang des Gutachtens ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird auch von der Beschuldigten nicht vorgebracht. Zudem liegen die Kos- ten für das Gutachten von Fr. 11'585.70 noch unter dem von der Gutach- terin mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 vorgeschlagenen provisori- schen Kostendach (act. 163). Die Auferlegung der Verfahrenskosten (inkl. - 11 - Kosten für das Gutachten) zu Lasten der Beschuldigten ist damit nicht zu beanstanden, womit das vorinstanzliche Urteil auch diesbezüglich zu be- stätigen ist. 3.3. Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten vollum- fänglich zu bestätigen und die Berufung der Beschuldigten abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich der Beschuldigten auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 3.4. Soweit die Ausführungen der Beschuldigten im Berufungsverfahren als An- trag auf Erlass der Verfahrenskosten zu verstehen ist, ist Art. 425 StPO massgeblich, wonach Forderungen aus Verfahrenskosten von den Straf- behörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können. Art. 425 StPO betreffend Stundung und Erlass der Kosten bezieht sich in erster Linie auf Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten, über wel- che in einem rechtskräftigen Endentscheid befunden wurde. Stundung und Erlass sind also primär im Zeitpunkt aktuell, in dem Kostenentscheide nach Art. 442 Abs. 1 StPO vollstreckt werden (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.17 vom 20. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Bestimmung kann jedoch auch bereits bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrens- kosten angewandt werden (Urteil des Bundesstrafgerichts Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2020.17 vom 20. Juli 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Da- mit Art. 425 StPO zur Anwendung kommt, müssen die wirtschaftlichen Ver- hältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganz oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint (GRIESSER, a.a.O., N. 1a zu Art. 425 StPO). Vorliegend wurde noch nicht rechtskräftig über die Verfahrenskosten ent- schieden. Im Übrigen wurde die Beschuldigte zwar als "nicht in hablichen Verhältnissen lebend" beschrieben, ohne dass dieser Umstand jedoch in irgendeiner Weise belegt worden wäre. Die Beschuldigte ist damit mit ihrem Antrag auf Erlass oder Stundung der Verfahrenskosten auf das entspre- chende nachgelagerte Verfahren zu verweisen. 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. - 12 - 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abge- wiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter und Art. 19 Abs. 2 StGB, - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StGB. 2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 2 erwähnten Bestim- mungen und gestützt auf Art. 40 und Art. 47 StGB zu 10 Tagen Freiheits- strafe verurteilt. 3. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al 1 erwähnten Bestim- mungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 100.00 ver- urteilt. 4. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tagen vollzogen. 5. Gestützt auf Art. 63 StGB wird eine ambulante Behandlung angeordnet. 6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 wird gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben. 7. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 112.00, insgesamt Fr. 1'612.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 8. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten bestehend aus der Gerichtsgebühr, der Anklagegebühr, den Kosten für das Gutachten und anderen Auslagen im Betrage von insgesamt Fr. 13'975.70 werden der Beschuldigten aufer- legt. - 13 - Zustellung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Boog Klingler