1. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 SVG, Art. 47, Art. 34, Art. 42, Art. 44 und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 300.00, d.h. Fr. 54'000.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.