Die Berufung der Staatsanwaltschaft, welche eine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 250.00 verlangt hat, ist überwiegend gutzuheissen. Der Beschuldigte ist wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 300.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 zu verurteilen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten, der die Abweisung der Berufung sowohl im Schuld als auch im Strafpunkt beantragt hat, die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Ausgangsgemäss hat er seine Parteikosten selber zu tragen (Art.