Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des erheblichen Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine unbedingte Verbindungsstrafe einen Fünftel der Gesamtstrafe oder einen Viertel jener Strafe, die bedingt ausgesprochen wurde, nicht übersteigen sollte (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; vgl. auch Urteil des Bundegerichts 6B_1232/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 5'000.00 festzusetzen.