Infolge einer Verkehrstherapie (15 Sitzungsstunden) und des verkehrspsychologischen Gutachtens vom 12. Oktober 2020 (Beilage zur Eingabe vom 28. November 2020) – welches sich zum künftigen Legalverhalten des Beschuldigten im Verkehr äussert und gültige Schlüsse auf seinen Charakter und die Aussichten seiner Bewährung zulässt – ist vom Fehlen einer ungünstigen Prognose auszugehen (vgl. ebenfalls Urteile des Bundesgerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.5, 6B_982/2019 vom 14. Februar 2020 E. 1.4 und 6B_989/2010 vom 7. April 2011 E. 5.2). Schliesslich hat der Beschuldigte in der Folge den Fahrausweis mit Verfügung vom 13. November 2020