Trotz der einschlägigen Vorstrafe vom 16. April 2016 erscheint eine unbedingte Strafe nicht angezeigt. Infolge einer Verkehrstherapie (15 Sitzungsstunden) und des verkehrspsychologischen Gutachtens vom 12. Oktober 2020 (Beilage zur Eingabe vom 28. November 2020) – welches sich zum künftigen Legalverhalten des Beschuldigten im Verkehr äussert und gültige Schlüsse auf seinen Charakter und die Aussichten seiner Bewährung zulässt – ist vom Fehlen einer ungünstigen Prognose auszugehen (vgl. ebenfalls Urteile des Bundesgerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.5, 6B_982/2019 vom 14. Februar 2020 E. 1.4 und 6B_989/2010 vom 7. April 2011 E. 5.2).