seine ebenfalls unterstützungspflichtige Frau verfügt über ein jährliches Erwerbseinkommen von mehr als Fr. 200'000.00) Unterstützungspflichten für zwei Kinder, eines davon behindert, vorzunehmen. Ein Abzug für die hohe Anzahl Tagessätze entfällt aufgrund der besonders günstigen Einkommensverhältnissen (Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 134 IV 60 E. 6 und Urteil 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3). Damit ist die Tagessatzhöhe auf - 11 - gerundet Fr. 300.00 festzusetzen (BGE 134 IV 60 E. 6; BGE 142 IV 315 E. 5).