Der Beschuldigte weist gemäss den anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen ein jährliches Nettoeinkommen von rund Fr. 180'000.00 auf (Erwerbseinkommen rund Fr. 40'000.00; Zahlungen aus der Pensionskasse rund Fr. 100'000.00; auf ihn entfallende Mietzinseinnahmen rund Fr. 40'000.00). Damit beläuft sich sein massgebliches Nettoeinkommen im Urteilszeitpunkt auf monatlich rund Fr. 15'000.00. Davon ist ein Abzug für die Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsauslagen von 25 % und von 20 % für die (anteilsmässigen; seine ebenfalls unterstützungspflichtige Frau verfügt über ein jährliches Erwerbseinkommen von mehr als Fr. 200'000.00)