Auch die Vorinstanz musste zahlreiche behördliche Auskünfte – insbesondere bei der METAS sowie der Regionalpolizei Unteres Fricktal – einholen. Ferner stellte sich die Frage, wer seitens Tesla als Zeuge zu befragen ist, wozu die Parteien Stellung nehmen konnten. Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. 3.4. Zusammengefasst bleibt es bei der (bedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 (siehe dazu unten) als eine in ihrer Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion. 3.5. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB).