Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (Berufungsantwort, S. 5) ist das Beschleunigungsgebot vorliegend nicht verletzt. Aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 18. März 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 7. Mai 2020 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten. Auch wenn die Akten durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg – nach gestelltem Gesuch um Akteneinsicht des Beschuldigten vom 14. Mai 2020 (UA act. 24 f.) – rekonstruiert werden - 10 -