Bei der vorliegend zu beurteilenden groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG verjährt die Strafverfolgung in 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist am 18. März 2020 erfolgt. Zwei Drittel der Verjährungsfrist sind noch nicht verstrichen und es liegen auch sonst keine Umstände vor, welche die Verfahrensdauer bzw. den Zeitablauf als (besonders) lang erscheinen liessen.