Die Täterkomponente wäre nach dem Gesagten insgesamt leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Nachdem die gesetzliche Obergrenze der Geldstrafe von 180 Tagessätzen jedoch bereits erreicht ist, hat es damit sein Bewenden. 3.3. Der Beschuldigte rügt eine lange Verfahrensdauer und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.