Der Beschuldigte hat im Strafverfahren zwar verschiedentlich ein Fehlverhalten eingeräumt. Er hat jedoch die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung und eine (eventual-)vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschrei- -9- tung auch noch im Berufungsverfahren bestritten (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 f. und 8-10). Eine (erhebliche) Strafminderung, wie sie bei einem geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ist damit ausgeschlossen. Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken können, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich die Strafempfindlichkeit als durchschnittlich.