3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist im Strafregister mit einer einschlägigen Vorstrafe verzeichnet. Er wurde am 16. April 2016 von der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 430.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'150.00 verurteilt. In der Folge wurde ihm der Führerausweis für vier Monate entzogen (UA act. 8). Der Beschuldigte hat aus dieser Vorstrafe keine genügenden Lehren gezogen. Dieser Umstand wirkt sich straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 mit Hinweisen).