135), damit er gegenüber den Angestellten der Tesla-Garage nicht wie ein «Idiot» aussehe, wenn dann vielleicht doch kein Fehler vorliege (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3), lässt die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf jeden Fall nicht als entschuldbar erscheinen. Auch der vorgebrachte – und als Schutzbehauptung zu wertende – Fehler der Tachometeranzeige vermag daran nichts zu ändern. Je leichter es ihm gefallen wäre, sich an die Höchstgeschwindigkeit zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen).