Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Mithin verfügte er am 18. März 2020 über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Der Beschuldigte hätte das sog. «Launch Control-System» seines Teslas zur schnellen Beschleunigung ohne Weiteres auch in der Tesla- Garage testen lassen können. Das Bedürfnis, das «Launch Control- System» zuvor auf der Strasse zu testen (act. 81 f. und UA act. 135), damit er gegenüber den Angestellten der Tesla-Garage nicht wie ein «Idiot» aussehe, wenn dann vielleicht doch kein Fehler vorliege (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3), lässt die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf jeden Fall nicht als entschuldbar erscheinen.