90 Abs. 3 und 4 SVG (Überschreitung von mind. 60 km/h; Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe). Der Beschuldigte hat somit eine für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. Dass die Strassen- und Sichtverhältnisse im Tatzeitpunkt grundsätzlich gut waren, ist nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Vielmehr wären diese Umstände im Falle ihres Vorliegens verschuldenserhöhend zu gewichten. Auch wenn das Verkehrsaufkommen um 09:03 Uhr morgens vergleichsweise gering war, war auf dem betroffenen Streckenabschnitt doch mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen.