Der Beschuldigte musste sich daher der besonderen Eigenschaften seines Teslas, insbesondere der fehlenden Motorengeräusche sowie des Geschwindigkeitsgefühls, bewusst gewesen sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist erstellt, dass das Geschwindigkeitsgefühl in einem Tesla nicht erheblich anders ist, als bei einem konventionell motorisierten Fahrzeug (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.3.1). Für das Erkennenkönnen der deutlich übersetzten Geschwindigkeit ist gemäss dieser Rechtsprechung auch nicht entscheidend, -7-