Mildernde Umstände können auch nicht darin erblickt werden, dass der Beschuldigte mit einem Tesla und somit einem Elektrofahrzeug unterwegs war. Der Beschuldigte fährt den Tesla seit dem Jahr 2016, wobei er damit täglich ca. 3 Kilometer pro Arbeitsweg zurückgelegt hat (act. 79). Der Beschuldigte musste sich daher der besonderen Eigenschaften seines Teslas, insbesondere der fehlenden Motorengeräusche sowie des Geschwindigkeitsgefühls, bewusst gewesen sein.