79 f.) anhand der Leitlinien und Leitpfosten ohne Weiteres bewusst sein, dass er mit weit übersetzter Geschwindigkeit gefahren ist. Namentlich überschritt der Beschuldigte die geltende Höchstgeschwindigkeit auf dieser Strecke in einer derart massiven Weise, welche auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Schweizer Autobahnen von 120 km/h anschaulich übersteigt.