38 und 67, UA act. 16 f.). In der Mitte der nicht richtungsgetrennten Strasse hat es sodann ebenfalls gut erkennbare Leitlinien i.S.v. Art. 73 Abs. 3 SSV (wohl jeweils mit einer Länge von 3 m und 6-9 m Zwischenraum; vgl. VSS Norm SN 640 850a «Markierungen»). Dem Beschuldigten musste aufgrund seiner langjährigen Fahrerfahrung (seit 1977, act. 79 f.) anhand der Leitlinien und Leitpfosten ohne Weiteres bewusst sein, dass er mit weit übersetzter Geschwindigkeit gefahren ist.