Die Geschwindigkeitsüberschreitung von toleranzbereinigten 53 km/h liegt über dem vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert, ab welchem grundsätzlich auch in subjektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsverletzung gegeben ist. Zudem sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Entlang der Strecke, auf welcher die Geschwindigkeitsmessung stattgefunden hat, befinden sich nebst einem Baum gut sichtbare Leitpfosten i.S.v. Art. 82 SSV im üblichen Abstand von rund 50 m oder weniger (siehe die Fotos in act. 38 und 67, UA act.