Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der polizeilichen Geschwindigkeitsmessung und damit an der Geschwindigkeitsüberschreitung im Rahmen der groben Verkehrsverletzung. Der Beschuldigte hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit ausserorts toleranzbereinigt um 53 km/h überschritten und damit den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG deutlich erfüllt. Selbst -6- bei einer grösseren Sicherheitsmarge aufgrund der umstrittenen Geschwindigkeitsmessung läge die Geschwindigkeitsüberschreitung immer noch deutlich über der Grenze zur Annahme einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung.