Es ist folglich ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte mit diesem Vermerk auf einen Fehler der Tachometeranzeige bezogen hätte, was er anlässlich der Berufungsverhandlung auch bestätigte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Das erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Vorbringen des Beschuldigten, wonach ohne dessen Wissen Meilen anstatt Kilometer pro Stunde angezeigt worden seien, ist unter diesen Umständen als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren.