Zudem datiert der Polizeirapport auf den 6. April 2020 und damit einige Tage nach der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 18. März 2020. Der Beschuldigte machte diese Aussagen daher nicht überstürzt anlässlich einer unerwarteten polizeilichen Konfrontation am Tag der Geschwindigkeitsüberschreitung. Es ist folglich ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte mit diesem Vermerk auf einen Fehler der Tachometeranzeige bezogen hätte, was er anlässlich der Berufungsverhandlung auch bestätigte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3).