Vorliegend war das Messmittel – wie ausgeführt – bis zum 31. August 2020 gültig, womit die sechsmonatige Frist noch gar nicht zu laufen begann. Zwar beanstandete das METAS, dass die mobile Messkabine, welche das fragliche Messmittel während des Betriebs vor äusseren Einwirkungen schützt, anlässlich einer Kontrolle nicht so angetroffen wurde wie im Zulassungszertifikat CH-P- 10192-01 (Beilage zur Stellungnahme vom 22. Dezember 2020) beschrieben (act. 19 f. und 40 f.). Das METAS hält jedoch fest, dass die Modifikation keine eichungsrelevanten Teile betraf (act. 40). Ferner ist unklar, ob am 18. März 2020 der Radarsensor im neu angebrachten Gehäuse platziert war (act. 20 und 33).