2.2. Die gemäss der messmittelspezifischen Verordnung zuständigen Stellen prüfen während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels periodisch dessen Messbeständigkeit (Art. 24 Abs. 1 MessMV; SR 941.210). Bezüglich Geschwindigkeitsmessmittel ist grundsätzlich jährlich eine Nacheichung erforderlich. Dabei kann das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) die Fristen für einzelne Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften des Messmittels dies erlauben oder verlangen (Art. 6 Abs. 2 und 3 Geschwindigkeitsmessmittel-Verord- nung; SR 941.261).