Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 35 km/h oder mehr überschritten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E 1.2.1; BGE 132 II 234 E. 3.1).