nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände u.a. erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h oder mehr überschritten wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E 1.2.1 und 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1 jeweils mit Hinweisen; BGE 124 II 259 E. 2.b).