2.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 6. Januar 2022 beantragte der Beschuldigte, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. 2.4. Die Berufungsverhandlung fand am 15. März 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf -3-