1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 25. August 2021 von Schuld und Strafe frei. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 9. November 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und der Beschuldigte sei wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 250.00 zu verurteilen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 15. November 2021 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ein.